Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Heiligenkirchen e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

2. Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, sowie die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Heiligenkirchen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht z. B. durch:

a) Förderung von Veranstaltungen erzieherischer, musikalischer und sportlicher Art,

b) zusätzliche materielle Hilfen für die Einrichtung der Schule und ihrer Ausstattung mit Lehrmitteln,

c) Zuschüsse für Landschulaufenthalte, Wanderfahrten, Theaterbesuche, Vorführungen, Schüleraustellungen und Schülerwettbewerbe einschließlich Schulfeste,

d) Einrichtung und organisatorische Unterstützung einer Schülerbetreuung.

3. Finanzen:

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung und die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbetrages erworben. Sie endet, wenn dies dem Vorstand gegenüber durch schriftliche Erklärung zum Schuljahresende angezeigt wird. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für zwei Jahre im Rückstand ist.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung durch Beschluss festsetzt.

5. Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6. Mitgliederversammlung:

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes.

2. Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise des Jahresbeitrags.

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

7. Einberufung der Mitgliederversammlung:

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Schuljahres, muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in.

8. Vorstand:

Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) der/dem ersten Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) der/dem Schriftführer/in

d) der/dem stellvertretenden Schriftführer/in

e) der/dem Kassierer/in

f) der/dem Beisitzer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

9. Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden in den geraden Jahren gewählt. Der/die Schriftführer/in, der/dem stellvertretenden Schriftführer/in, der/die Kassierer/in und die Beisitzer werden in den ungeraden Jahren gewählt. Der Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder des Vorstandes, soweit sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden, können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung abberufen werden.

Fällt ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner/ihrer Wahlperiode aus, so benennt der/die Vorstandsvorsitzende ein Ersatzmitglied, welches auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss bestätigt werden muss. Ist der/die Vorstandsvorsitzende selbst das wegfallende Mitglied, rückt der/die Stellvertreter/in an seine/ihre Position und benennt ein Ersatzmitglied.

10. Befugnisse des Vorstandes:

Der Vorstand ist verpflichtet, im Sinne des § 2 der Satzung tätig zu sein. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist berechtigt, im Sinne des Vereinszweckes über die Mittel des Vereins zu verfügen. Zur Beschlussfassung genügt die Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern. Alle Maßnahmen sind nur aus vorhandenen Mitteln zu bestreiten. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand einen Kassen- und Geschäftsbericht vor.

11. Auflösung:

Der Verein kann sich auflösen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Sein Vermögen fällt in diesem Fall dem Schulträger anheim, der es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

12. Kassen- und Rechnungsprüfer

Für die Prüfung, Kontrolle und Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens sind zwei Kassen- und Rechnungsprüfer zu wählen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, zwischenzeitliche Kassen- und Rechnungsprüfungen vorzunehmen. Über die Erledigung ihrer Aufgaben haben sie dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

Detmold, 26. Okt. 2009